§ 77 – Feststellung des Stimmrechts
INSO · Insolvenzordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 17.12.2020 – IX ZB 38/18ECLI:DE:BGH:2020:171220BIXZB38.18.0
1. Die Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht muss vor dem Beginn der Abstimmung über den Insolvenzplan abgeschlossen sein. 2. Eine ohne Klärung der Stimmrechte vorgenommene Abstimmung ist zu wiederholen.
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