§ 1 – Höhe der Einzugskostenvergütung an die Einzugsstellen

INSOGELDEINZPV · Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber

(1)Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld (§ 358 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt jährlich 9 307 600 Euro.
(2)Erhöhte Aufwendungen der Krankenkassen, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, werden pauschal mit einem Zuschlag für die Kalenderjahre 2009 und 2010 in Höhe von jeweils fünf Millionen Euro abgegolten.
(3)Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld beträgt jährlich 732 000 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 INSOGELDEINZPV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 1 INSOGELDEINZPV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.