§ 4b – Hilfsmerkmale in Restrukturierungssachen

INSSTATG · Gesetz über die Insolvenz- und Restrukturierungsstatistik

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind: 1.Datum der Verfahrenshandlungen nach § 4a,
2.Name oder Firma und Anschrift oder Mittelpunkt der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners,
3.Umsatzsteuernummer,
4.Name, Nummer und Aktenzeichen des Amtsgerichts,
5.Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
6.bei Schuldnern, die im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen sind, die Art und der Ort des Registers und die Nummer der Eintragung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4b INSSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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