§ 8 – Festsetzung von Vergütung und Auslagen

INSVV · Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung

(1)Die Vergütung und die Auslagen werden auf Antrag des Insolvenzverwalters vom Insolvenzgericht festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt für Vergütung und Auslagen gesondert. Der Antrag soll gestellt werden, wenn die Schlußrechnung an das Gericht gesandt wird.
(2)In dem Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maßgebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist und welche Dienst- oder Werkverträge für besondere Aufgaben im Rahmen der Insolvenzverwaltung abgeschlossen worden sind (§ 4 Abs. 1 Satz 3).
(3)Der Verwalter kann nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350 Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 11.09.2025 – IX ZB 15/24ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZB15.24.0

    Für die Festsetzung der Vergütung des Sachwalters ist der Rechtspfleger im eröffneten Insolvenzverfahren auch dann funktionell zuständig, wenn im Verfahren ein Insolvenzplan vorgelegt wurde.

  • BGH, Beschl. v. 10.10.2024 – IX ZB 26/22ECLI:DE:BGH:2024:101024BIXZB26.22.0

    1. Nimmt der (vorläufige) Sachwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung zurück, nachdem ein Insolvenzgläubiger gegen die Festsetzung der Vergütung sofortige Beschwerde eingelegt hat, wird eine zu Gunsten des (vorläufigen) Sachwalters ergangene erstinstanzliche Entscheidung gegenstandslos und sind ihm grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 2. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich auch bei der sofortigen Beschwerde eines Insolvenzgläubigers gegen die Vergütungsentscheidung nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, NZI 2006, 250 Rn. 6 und vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04, NZI 2007, 241 Rn. 4; Aufgabe von BGH, Beschluss vom 24. November 2022 - IX ZB 15/22, NZI 2023, 188 Rn. 6).

  • BGH, Urt. v. 29.06.2023 – IX ZR 153/22ECLI:DE:BGH:2023:290623UIXZR153.22.0
  • BGH, Urt. v. 29.06.2023 – IX ZR 152/22ECLI:DE:BGH:2023:290623UIXZR152.22.0

    1. Der Anspruch auf Rückgewähr eines der Masse entnommenen, letztlich aber nicht verdienten Vorschusses auf die Vergütung des Insolvenzverwalters ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Herausgabepflicht des Beauftragten. 2. Die Verjährung eines Anspruchs auf Rückgewähr eines überzahlten Vorschusses beginnt grundsätzlich erst mit dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Insolvenzgerichts zu laufen, aus dem sich die Überzahlung ergibt.

  • BGH, Beschl. v. 11.11.2021 – IX ZB 19/20ECLI:DE:BGH:2021:111121BIXZB19.20.0

    1a. Im Allgemeinen wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit fällig. Eine Vergütungsfestsetzung für einzelne Zeitabschnitte eines Insolvenzverfahrens sehen weder die Insolvenzordnung noch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung vor. 1b. Solange der Insolvenzverwalter weitere Verwertungsmaßnahmen durchführt, ist seine Tätigkeit nicht erledigt. 2. Vereinbarungen über eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Fälligkeit der Vergütung des Insolvenzverwalters können nicht Inhalt eines Insolvenzplans sein (Ergänzung BGH, Beschluss vom 16. Februar 2017 - IX ZB 103/15, BGHZ 214, 78 ff).

  • BGH, Beschl. v. 22.11.2018 – IX ZB 14/18ECLI:DE:BGH:2018:221118BIXZB14.18.0

    1a. Ein Insolvenzverwalter, der zum Nachteil der Masse eine strafbare Untreue begeht, um sich oder einen nahen Angehörigen zu bereichern, handelt regelmäßig in besonders schwerem Maß verwerflich und verwirkt in der Regel seinen Anspruch auf Vergütung. 1b. Hat der Insolvenzverwalter seinen Anspruch auf Vergütung verwirkt, ist der Insolvenzverwalter mit seinem Anspruch auf Vergütung insgesamt ausgeschlossen. 2. Die Verwirkung des Anspruchs auf Vergütung erstreckt sich regelmäßig auch auf die vom Insolvenzverwalter als Pauschsatz geltend gemachten Auslagen.

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2017 – IX ZB 75/16ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB75.16.0

    1. Ein nach der Einreichung des Vergütungsantrags bei Gericht erfolgender Massezufluss stellt eine neue Tatsache dar, die grundsätzlich eine nachträgliche Festsetzung der Vergütung ermöglicht. Berücksichtigt der Insolvenzverwalter bei seinem ersten Vergütungsantrag sicher zu erwartende, zukünftige Massezuflüsse nicht, führt dies nicht zur Präklusion für einen ergänzenden Festsetzungsantrag. 2. Die Schlussverteilung hat zu erfolgen, auch wenn eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht. 3. Ist die Schlussverteilung vollzogen, hat das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu beschließen, auch wenn nach der Erstellung des Schlussverzeichnisses oder nach der Schlussverteilung noch weitere Massezuflüsse aus dem laufenden Einkommen des Schuldners erfolgt sind oder eine abschließende Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters noch aussteht.

  • BGH, Beschl. v. 22.09.2016 – IX ZB 71/14ECLI:DE:BGH:2016:220916BIXZB71.14.0

    1. Dem vorläufigen Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz, vom Insolvenzgericht oder den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind (Fortführung BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016, IX ZB 70/14, NZI 2016, 796, BGHZ 211, 225). 2. Bei beantragter Eigenverwaltung kann im Eröffnungsverfahren der vorläufige Sachwalter vom vorläufigen Gläubigerausschuss mit Zustimmung des Schuldners beauftragt werden, einen Insolvenzplan auszuarbeiten; weitere Aufgaben können dem vorläufigen Sachwalter auf diesem Weg über sein von Gesetz und Insolvenzgericht festgelegtes Tätigkeitsfeld hinaus nicht übertragen werden. 3. Der vorläufige Sachwalter darf im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die Eigenverwaltung beratend begleiten in dem Sinne, dass er sich rechtzeitig in die Erarbeitung der Sanierungskonzepte und die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben einbinden lässt und rechtzeitig zur Durchführbarkeit der beabsichtigten Maßnahmen äußert; eine nur nachlaufend wahrgenommene Überwachung ist unzureichend. 4. Zu einzelnen Zu- und Abschlagstatbeständen bei der Vergütung des vorläufigen Sachwalters. 5. Die Auslagenpauschale des vorläufigen Sachwalters bemisst sich nach § 12 Abs. 3 InsVV.

  • BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – IX ZB 62/15ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB62.15.0

    Die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem sind auch dann, wenn sie einem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen.

  • BGH, Beschl. v. 14.07.2016 – IX ZB 23/14ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB23.14.0

    1. Beantragt der (vorläufige) Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung, liegt in der lediglich gewährten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses unter gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Antrags eine mit der sofortigen Beschwerde angreifbare Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. 2. Eine Teilentscheidung über einen Vergütungsfestsetzungsantrag ist nur zulässig, wenn diese einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Vergütungsfestsetzungsbegehrens betrifft, was regelmäßig ausscheidet; eine Teilentscheidung über eine unselbstständige rechtliche Vorfrage ist unzulässig.

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