§ 4

INTBME_WVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das internationale Büro für das gesetzliche Meßwesen

(1)Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Übereinkommen zur Errichtung einer internationalen Organisation für das gesetzliche Meßwesen gemäß seinem Artikel XXXIV für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 INTBME_WVORRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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