Art. 2

INTELSAT_BK_NDG · Gesetz zu den Änderungen vom 1. September 1995 des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "INTELSAT"

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkunde) und das Verfahren für eine Benennung von Unterzeichnern (Signatare) durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2)Die Benennung erfolgt gegen Gebühr. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen durch Rechtsverordnung zu regeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 INTELSAT_BK_NDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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