§ 1

INTELSATVORRPROTV · Verordnung zu dem Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT

Für die Gewährung von Vorrechten, Befreiungen und Immunitäten an die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT, errichtet auf Grund des Übereinkommens vom 20. August 1971 (BGBl. 1973 II S. 249), gilt das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der INTELSAT. Das Protokoll wird nachstehend veröffentlicht. Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie Personen mit ständigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genießen nach Maßgabe des Artikels 7 Absatz 5 des Protokolls keine Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 INTELSATVORRPROTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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