§ 3 – Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde

INTFAMRVG · Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

(1)Zentrale Behörde nach 1.Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111,
2.Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens,
3.Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens,
4.Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens
ist das Bundesamt für Justiz. Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.
(2)Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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