§ 50 – Widerruf von Bescheinigungen

INTFAMRVG · Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts

(1)Über den Widerruf einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48 der Verordnung (EU) 2019/1111) entscheidet das Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat.
(2)§ 319 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist auf den Widerruf entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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