§ 8 – Ausschluss von der Prüfung

INTTESTV · Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses

(1)Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer vor oder während der Prüfung 1.täuscht oder zu täuschen versucht,
2.unerlaubte Hilfsmittel einsetzt oder sie gewährt oder
3.durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht.
(2)Stellt sich erst nach Beendigung der Tests heraus, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss vorgelegen haben, so wird der Prüfling durch das Bundesamt oder im Fall der Beauftragung nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung durch das beauftragte Testinstitut rückwirkend von der Prüfung ausgeschlossen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 INTTESTV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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