§ 15a – Widerruf und Erlöschen der Zulassung als Lehrkraft

INTV · Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

(1)Die Zulassung als Lehrkraft ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn die persönliche Eignung nicht besteht, sodass eine erfolgreiche Vermittlung der Ziele des Integrationskurses nach § 3 Absatz 1 nicht zu erwarten ist. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(2)Mit Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Absatz 1 erlischt die ergänzende Zulassung nach § 15 Absatz 2 ebenfalls.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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