§ 30a – Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen

INVEKOSV_2015 · Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

(1)Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, das Umpflügen einer Fläche, die mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen ist, aber weder Dauergrünland ist noch als solches gilt, mit dem Ziel, die Fläche wieder mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen anzulegen, unter Angabe der Lage und Größe der Fläche und des Datums des Umpflügens spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der zuständigen Landesstelle schriftlich anzuzeigen.
(2)Unterbleibt eine Anzeige nach Absatz 1 oder erfolgt sie nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist, berücksichtigt die Landesstelle außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände das Umpflügen nicht für die Bewertung einer Fläche im Hinblick auf die mögliche Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.
(3)Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit ein ab dem 30. März 2018 erfolgtes Umpflügen gemäß § 10a Absatz 3 nachgewiesen wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 30a INVEKOSV_2015 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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