Anlage 2 – (zu § 4)

INVESTAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau

(Fundstelle: BGBl. I 2003, 726 - 727)
A. Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.5, 2.1 und 2.3 Lernziele a bis d sind während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 3, 4, 5 und 6 erfolgen.
B. 1. Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele b und e,
3.3Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziel b,
1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziele a bis d und f bis h,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz
zu vermitteln.(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 6.1Depotführung, Lernziele a und b,
6.2Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,
6.3Meldewesen und Statistik
zu vermitteln.(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.1Betriebliches Rechnungswesen,
4.2Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele a bis c, e, f und o,
4.4Fondsreporting und -controlling, Lernziele b, c und e,
2.2Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,
2.4Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
zu vermitteln.
2.Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 6.1Depotführung, Lernziele c bis e,
2.2Arbeitsorganisation, Lernziele a, d und e,
2.3Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
3.3Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziele a und c,
3.1Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele a, c und d,
zu vermitteln.(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.2Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,
4.3Wertentwicklungsberechnung
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.2Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele c, e und f,
2.2Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,
2.4Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,
fortzuführen.(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.1Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele a bis g,
5.2Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele e bis g,
5.3Handel und Abwicklung, Lernziele a und b,
2.4Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,
zu vermitteln.
3.Ausbildungsjahr (1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 4.2Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele d und g,
4.4Fondsreporting und -controlling, Lernziele a und d,
2.4Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.4Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
4.2Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,
4.3Wertentwicklungsberechnung,
4.4Fondsreporting und -controlling, Lernziele c und e,
2.2Arbeitsorganisation
fortzuführen.(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.1Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele h und i,
5.2Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele a bis d, h bis k,
5.3Handel und Abwicklung, Lernziele c bis f,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 5.1Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele c, e bis g,
5.2Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziel g,
fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 3.1Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziel f,
3.2Marketinginstrumente,
1.2Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziel e,
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 2.3Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,
3.1Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele c und d,
3.3Anlegerschutz im Vertrieb
fortzuführen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 2 INVESTAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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