§ 6

INVHSG · Gesetz über den Abschluß der Investitionshilfe der gewerblichen Wirtschaft

(1)Soweit die gezahlten Aufbringungsbeträge eine Milliarde Deutsche Mark übersteigen, sind sie von dem Sondervermögen (§ 23 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) in Abweichung von §§ 29, 30 des Investitionshilfegesetzes zur Zeichnung von Schuldverschreibungen zu verwenden, die das Kreditinstitut (§ 5 Abs. 1 des Investitionshilfegesetzes) unbeschadet seiner sich aus § 31 des Investitionshilfegesetzes ergebenden Verpflichtung auszugeben hat; für die Ausstattung der Schuldverschreibungen gilt § 31 Abs. 1 Satz 1 des Investitionshilfegesetzes sinngemäß.
(2)und (3)

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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