§ 12 – Förderfähige Gemeinden und Gemeindeverbände

INVKG · Investitionsgesetz Kohleregionen

(1)In folgenden Gemeinden und Gemeindeverbänden als strukturschwache Standorte von Steinkohlekraftwerken, an denen der Steinkohlesektor eine erhebliche wirtschaftliche Relevanz besitzt, können Strukturhilfemaßnahmen gefördert werden: 1.Stadt Wilhelmshaven,
2.Kreis Unna,
3.Stadt Hamm,
4.Stadt Herne,
5.Stadt Duisburg,
6.Stadt Gelsenkirchen,
7.Stadt Rostock und Landkreis Rostock,
8.Landkreis Saarlouis und
9.Regionalverband Saarbrücken.
(2)Strukturhilfemaßnahmen in den unmittelbar an die Fördergebiete gemäß Absatz 1 angrenzenden Gemeinden und Gemeindeverbänden können gefördert werden, sofern diese Maßnahmen geeignet sind, die Förderziele gemäß § 11 in den Gemeinden und Gemeindeverbänden gemäß Absatz 1 zu erreichen und im Einvernehmen mit diesen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durchgeführt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 12 INVKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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