§ 21 – Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege

INVKG · Investitionsgesetz Kohleregionen

(1)Zur Förderung der Gebiete nach § 2 werden ergänzend zu den Vorhaben der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, die in Anlage 4 Abschnitt 2 enthaltenen Schieneninfrastrukturen zusätzlich ausgebaut.
(2)Es besteht Bedarf für die in Absatz 1 genannten Projekte. Der verkehrliche und volkswirtschaftliche Nutzen der Projekte ist aus Gründen der Strukturförderung gegeben. Die Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich. Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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