§ 14 – Verlängerung der Durchführungsfrist

INVORG · Gesetz über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz

(1)Die Frist zur Durchführung des Vorhabens kann durch die zuständige Behörde auf Antrag des Vorhabenträgers nach Anhörung des Anmelders verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des Investors innerhalb der festgesetzten Frist das Vorhaben nicht durchgeführt werden kann und die Verlängerung vor dem Zeitpunkt beantragt worden ist, zu dem ein Antrag nach § 15 Abs. 1 bei der zuständigen Stelle eingegangen ist. Die Entscheidung über die Verlängerung ist dem Anmelder zuzustellen.
(2)Bei investiven Verträgen über Unternehmen ist die Frist gehemmt, soweit der Erwerber aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die zugesagten Maßnahmen nicht durchführen kann, sofern ihre Ausführung ganz oder teilweise noch möglich ist oder andere Maßnahmen durchgeführt werden können, die den Anforderungen an einen besonderen Investitionszweck im Sinne des § 3 Abs. 1 entsprechen. Ist die Nichtdurchführung oder wesentliche Änderung des Vorhabens auf zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehbare dringende, insbesondere betriebliche Erfordernisse zurückzuführen, so entfällt die Rückübertragungspflicht aus dem Vertrag. Dies gilt auch, wenn die investiven Maßnahmen oder ein nach den vorstehenden Sätzen zulässiges anderes Vorhaben durch einen anderen als den im Investitionsvorrangbescheid bezeichneten Vorhabenträger verwirklicht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 23.03.2011 – 8 C 6/10

    1. Im Durchführungsfeststellungsverfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG ist auch zu prüfen, ob der im Investitionsvorrangbescheid festgelegte besondere Investitionszweck verwirklicht worden ist. 2. Für die Feststellung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 InVorG, dass die investiven Maßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 InVorG im Wesentlichen fertig gestellt sind, müssen diese nach ihrem Umfang und ihrer funktionellen Bedeutung für das Vorhaben zumindest insoweit umgesetzt worden sein, dass der Vermögenswert zu dem festgelegten besonderen Zweck uneingeschränkt verwendet werden kann oder dieser Verwendung nur noch geringfügige, in Kürze zu behebende Hindernisse entgegenstehen.

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