§ 27 – Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds

INVSTG_2018 · Investmentsteuergesetz

Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden 1.in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
2.in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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