§ 5 – Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

INVSTG_2018 · Investmentsteuergesetz

(1)Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
(2)Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung 1.der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
2.der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
3.der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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