Art. 1

IPBESSEKRVBGV · Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines durch das Umweltprogramm der Vereinten Nationen gestellten Sekretariats für die Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) in Bonn (IPBES-Sekretariat)

Die durch Notenwechsel vom 6. Dezember 2023 und 18. April 2024 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines durch das Umweltprogramm der Vereinten Nationen gestellten Sekretariats für die Zwischenstaatliche Plattform Wissenschaft-Politik für Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen (IPBES) in Bonn (IPBES-Sekretariat) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 1 IPBESSEKRVBGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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