§ 4 – Gebühren für den Zugang zu den Registerdaten

IREGGEBV · Verordnung über die Erhebung von Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Implantateregistergesetz und der Implantateregister-Betriebsverordnung

(1)Für den Datenzugang nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Satz 2 sowie Absatz 2 des Implantateregistergesetzes auf Anfrage nach § 19 Absatz 2 und 3 der Implantateregister-Betriebsverordnung und für den Datenzugang zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken nach § 31 des Implantateregistergesetzes werden jeweils folgende Gebühren erhoben: 1.eine Grundgebühr in Höhe von 300 Euro,
2.für die Übermittlung der anonymisierten Daten oder die Bereitstellung der pseudonymisierten Daten in den Räumlichkeiten der Registerstelle eine Gebühr von 300 Euro je Jahrgang der Daten und
3.für die notwendige Beratung und Erstellung von Auswertungsplänen eine aufwandsabhängige Gebühr in Höhe von 50 bis 3 000 Euro.
(2)Erfordert eine gebührenpflichtige Leistung nach Absatz 1 im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Personal- und Sachaufwand, können die Gebühren nach Absatz 1 im Einzelfall bis auf das Doppelte erhöht werden. In diesem Fall hat die Geschäftsstelle den Gebührenschuldner vor Beginn der Bearbeitung über die beabsichtigte Erhöhung der Gebühren in Kenntnis zu setzen.
(3)Die Gebühren nach Absatz 1 können bis auf die Hälfte der jeweils vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der mit der Leistung verbundene Personal- und Sachaufwand dies rechtfertigen.
(4)Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu erhebenden Gebühren ermäßigen sich um 25 Prozent, wenn in den Fällen des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 31 des Implantateregistergesetzes eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt wird. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen des Satzes 1 darzulegen und durch Einreichung entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
(5)Aus Gründen der Billigkeit kann im Einzelfall eine weitergehende Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 IREGGEBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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