§ 29 – Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1)Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.
(2)Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 18.08.2022 – 4 ARs 13/21ECLI:DE:BGH:2022:180822B4ARS13.21.0
  • C-220/18 – ML gegen Generalstaatsanwaltschaft BremenECLI:EU:C:2018:589

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Vollstreckungsvoraussetzungen – Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 4 – Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat – Umfang der Prüfung durch die vollstreckenden Justizbehörden – Bestehen einer Rechtsschutzmöglichkeit im Ausstellungsmitgliedstaat – Von den Behörden dieses Mitgliedstaats erteilte Zusicherung

  • C-404/15 – Pál Aranyosi und Robert CăldăraruECLI:EU:C:2016:198

    Vorlage zur Vorabentscheidung — Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Europäischer Haftbefehl — Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung — Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Art. 4 — Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung — Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat

  • BVerwG, Beschl. v. 18.05.2010 – 1 B 1/10

    Für Rechtsstreitigkeiten um die Bewilligung der Auslieferung eines Verfolgten im Sinne des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (hier: an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Strafvollstreckung) ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben (§ 13 Abs. 1 Satz 1 IRG).

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