§ 83a – Auslieferungsunterlagen
IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 24.03.2026 – 5 StR 605/25ECLI:DE:BGH:2026:240326B5STR605.25.0
- BGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 3 StR 192/25ECLI:DE:BGH:2025:080725B3STR192.25.0
Bei Serienstraftaten sind an die Sachverhaltsdarstellung in einem Europäischen Haftbefehl regelmäßig geringere Anforderungen zu stellen als bei einem inländischen Haftbefehl oder einer Anklageschrift. Bei einer Vielzahl gleichgelagerter Taten genügt es, wenn der Europäische Haftbefehl eine Darstellung des Gesamttatzeitraums, der Tatörtlichkeiten, der Strukturen des personellen Zusammenschlusses und der Einbindung des Betroffenen in diese, des modus operandi und der Anzahl der Serienstraftaten nebst jedenfalls aussagekräftiger exemplarischer Beschreibung einzelner Taten enthält.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 15.02.2023 – 2 BvR 2009/22ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20230215.2bvr200922
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.09.2016 – 2 BvR 770/16ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160901.2bvr077016
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