§ 84 – Grundsatz

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1)Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).
(2)Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden, 1.soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
2.wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.
(3)Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-447/24 – Staatsanwaltschaft Berlin gegen SOECLI:EU:C:2026:417

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Gegenseitige Anerkennung von Urteilen in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird – Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung – Art. 9 Abs. 1 Buchst. i – Betroffene Person, die nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu ihrer Verurteilung geführt hat – Ausnahmen – Von der betroffenen Person an ihren Rechtsbeistand erteiltes Mandat, sie bei der sie betreffenden Verhandlung zu verteidigen und an sie adressierte Zustellungen entgegenzunehmen – Unterrichtung über den vorgesehenen Termin und Ort der anberaumten Verhandlung – Freiwilliger und zweifelsfreier Verzicht der betroffenen Person, bei dieser Verhandlung persönlich zu erscheinen – Ermessen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats – Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 22.01.2025 – 2 BvR 920/24ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250122.2bvr092024
  • BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 06.08.2024 – 2 BvR 920/24ECLI:DE:BVERFG:2024:rk20240806.2bvr092024

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