§ 84j – Sicherung der Vollstreckung

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn 1.sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
2.ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,
3.der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und
4.die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 84j IRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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