§ 96d – Rechtsbehelf

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

(1)Betroffene können nach Maßgabe des Artikels 33 der Verordnung Sicherstellung und Einziehung gegen die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung der Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sofortige Beschwerde einlegen.
(2)Richtet sich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung eines Landgerichts, so gilt für das weitere Verfahren § 42 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 96d IRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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