§ 4 – Ausbildungsberufsbild Isolierfacharbeiter/Isolierfacharbeiterin

ISAUSBV_1997 · Verordnung über die Berufsausbildung in der Isolier-Industrie

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
7.Grundfertigkeiten im Trockenbau,
8.Aufstellen und Prüfen von Arbeits- und Schutzgerüsten,
9.Arbeiten mit Kunststoffen,
10.Bearbeiten von Blechen,
11.Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
12.Anbringen von Unterkonstruktionen,
13.Ummanteln von Dämmungen,
14.Instandhalten von Werkzeugen und Geräten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ISAUSBV_1997 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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