§ 4 – Arbeitsprobe

ISOLMSTRV · Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer-Handwerk

(1)Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen: 1.ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,
2.eine abnehmbare Dämmung,
3.eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,
4.eine Kälte- oder eine Schalldämmung.
(2)In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ISOLMSTRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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