§ 48 – Aufschub der Erledigung

ISTGHG · Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

In den Fällen der Artikel 93 Abs. 3 bis 5, 9 Buchstabe b, Artikel 94 Abs. 1 und Artikel 95 des Römischen Statuts kann die Erledigung aufgeschoben werden, bis feststeht, wie in Übereinstimmung mit dem Römischen Statut weiter in Bezug auf das Ersuchen zu verfahren ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 48 ISTGHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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