§ 63 – Einleitung eines deutschen Strafverfahrens

ISTGHG · Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

Ersucht der Gerichtshof nach Artikel 70 Abs. 4 Buchstabe b des Römischen Statuts um Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Person, die einer Tat nach Artikel 70 Abs. 1 des Römischen Statuts verdächtigt wird, so wird der Gerichtshof sobald wie möglich von dem auf Grund des Ersuchens Veranlassten unterrichtet. Nach Abschluss des Verfahrens wird ihm eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der endgültigen Entscheidung übersandt. Überlassene Gegenstände und Akten sind zurückzugeben, sofern der Gerichtshof darum ersucht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 63 ISTGHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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