§ 4 – Beschlüsse über das Verbindungsnetz

IT-NETZG · Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –

(1)Der Bund und die Länder beschließen gemeinsam im Koordinierungsgremium für das Verbindungsnetz die folgenden Festlegungen: 1.die vom Verbindungsnetz zu erfüllenden Anforderungen,
2.die anzubietenden Anschlussklassen,
3.das Minimum anzubietender Dienste,
4.die Anschlussbedingungen,
5.die Höhe der Anschlusskosten sowie das Verfahren zu ihrer Ermittlung,
6.das Verfahren bei Eilentscheidungen.
(2)Über Beschlüsse nach Absatz 1 entscheidet das Koordinierungsgremium auf Antrag des Bundes oder eines Viertels seiner Mitglieder.
(3)Beschlüsse nach Absatz 1 kommen mit Zustimmung des Bundes und einer Mehrheit von elf Ländern zustande, welche mindestens zwei Drittel ihrer Finanzierungsanteile nach dem Königsteiner Schlüssel abbildet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 IT-NETZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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