§ 3

ITALKULTINSTVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die italienischen Kulturinstitute

(1)Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 in Kraft tritt.
(2)Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der Notenwechsel vom 12. Juli 1961 außer Kraft tritt.
(3)Der Tag des Inkrafttretens und Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ITALKULTINSTVORRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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