§ 1 – Begriffsbestimmungen

ITSIV-PV · Verordnung zur Gewährleistung der IT-Sicherheit der im Portalverbund und zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten

(1)Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwendung finden, die in § 2 des Onlinezugangsgesetzes definiert werden, finden die dortigen Begriffsbestimmungen auch für den Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung.
(2)Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwendung finden, die in § 2 des BSI-Gesetzes definiert werden, finden die dortigen Begriffsbestimmungen auch für den Geltungsbereich dieser Verordnung Anwendung.
(3)IT-Sicherheit der IT-Komponenten im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards, welche die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit von Informationen sicherstellen, die durch IT-Komponenten im Portalverbund und in IT-Komponenten zur Anbindung an den Portalverbund verarbeitet werden.
(4)IT-Komponenten zur Anbindung an den Portalverbund im Sinne dieser Verordnung sind 1.die von Bund und Ländern betriebenen informationstechnischen Systeme, die unmittelbar Daten mit dem Portalverbund austauschen, und
2.mittelbar an den Portalverbund angebundene informationstechnische Systeme öffentlicher Stellen, die sich für die Anbindung der Dienste der in Nummer 1 genannten Stellen bedienen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 ITSIV-PV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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