§ 15 – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

ITSMANKFLAUSBV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management

(1)Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Einrichten eines IT-gestützten Arbeits- platzes mit 20 Prozent,
2.Abwicklung eines Kundenauftrages mit 50 Prozent,
3.Einführen einer IT-Systemlösung mit 10 Prozent,
4.Kaufmännische Unterstützungs- prozesse mit 10 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2)Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 ITSMANKFLAUSBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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