§ 2

IUCNVORV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen

Beschäftigte der IUCN, auf die § 1 dieser Verordnung in Verbindung mit Artikel VI § 19 Buchstabe c, §§ 20, 22 und 23 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und § 6 dieser Verordnung Anwendung finden, sind die Amtsträger der IUCN, die für den in Deutschland ansässigen Teil der IUCN angestellt sind. „Leiter der Sonderorganisation“ im Sinne des § 21 des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen ist für die Anwendung dieser Verordnung der Leiter der IUCN.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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