§ 6

IUCNVORV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen

Nach Einführung eines Systems der internen Besteuerung durch die IUCN als eine durch zwischenstaatliche Vereinbarung geschaffene Organisation sind von dem Zeitpunkt an, zu dem die Gehälter und Bezüge der Beschäftigten der IUCN der von der Organisation für eigene Rechnung erhobenen Steuer unterworfen werden, die Beschäftigten der IUCN von den Steuern auf die von der Organisation an sie gezahlten Gehälter und Bezüge befreit, soweit sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben. Diese Gehälter und Bezüge können von der Bundesrepublik Deutschland für die Festsetzung des auf Einkünfte aus anderen Quellen zu erhebenden Steuersatzes berücksichtigt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 IUCNVORV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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