§ 3 – Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

JABSCHLWUV_2023 · Verordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

(1)Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren den Posten 1 wie folgt auszuweisen: „1.Umsatzerlösea)aus Bewirtschaftungstätigkeit
b)aus Verkauf von Grundstücken
c)aus Betreuungstätigkeit
d)aus anderen Lieferungen und Leistungen“.
Die Umsatzerlöse dürfen zusammengefasst in Posten 1 ausgewiesen werden, wenn die Unterposten Nummer 1 Buchstabe a bis d im Anhang gesondert angegeben werden.
(2)Wohnungsunternehmen haben abweichend von § 275 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs bei der Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren die Posten 2 und 5 wie folgt auszuweisen: „2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands an zum Verkauf bestimmten Grundstücken mit fertigen oder unfertigen Bauten sowie unfertigen Leistungen“,
„5.Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen a)Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit
b)Aufwendungen für Verkaufsgrundstücke
c)Aufwendungen für Betreuungstätigkeit
d)Aufwendungen für andere Lieferungen und Leistungen“.
(3)Kleine Wohnungsunternehmen brauchen Absatz 1 nicht anzuwenden. Die größenabhängigen Erleichterungen in § 275 Absatz 5 und § 276 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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