§ 8

JBEITRO · Justizbeitreibungsgesetz

(1)Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, sind vom Schuldner gerichtlich geltend zu machen  bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, 6, 7 nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz,  bei Ansprüchen gegen nichtbeamtete Beisitzer, Vertrauenspersonen, Rechtsanwälte, Zeugen, Sachverständige und mittellose Personen (§ 1 Absatz 1 Nummer 8) nach den Vorschriften über die Feststellung eines Anspruchs dieser Personen,  bei Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 9 nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss. Die Einwendung, dass mit einer Gegenforderung aufgerechnet worden sei, ist in diesen Verfahren nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Das Gericht kann anordnen, dass die Beitreibung bis zum Erlass der Entscheidung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt werde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien.
(2)Für Einwendungen, die auf Grund der §§ 781 bis 784, 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden, gelten die Vorschriften der §§ 767, 769, 770 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Für die Klage ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattgefunden hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 19.06.2020 – 6 KSt 3/20, 6 KSt 3/20 (6 KSt 1/20, 6 B 72/19)ECLI:DE:BVerwG:2020:190620B6KSt3.20.0
  • BGH, Beschl. v. 19.08.2019 – X ARZ 329/19ECLI:DE:BGH:2019:190819BXARZ329.19.0
  • BVerwG, Beschl. v. 10.04.2019 – 6 AV 11/19ECLI:DE:BVerwG:2019:100419B6AV11.19.0

    1. Bei einem rechtswegübergreifenden negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in analoger Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 5 VwGO derjenige oberste Gerichtshof des Bundes zuständig, der einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Auch ein fehlerhafter, aber in Rechtskraft erwachsener Verweisungsbeschluss an ein Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG hinsichtlich des Rechtswegs bindend. Das gilt nur dann nicht, wenn die Entscheidung ausnahmsweise schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist, so dass objektiv ein willkürlicher Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters vorliegt (hier bejaht).

  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 27.10.2017 – 1 BvR 160/15ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171027.1bvr016015
  • BSG, Beschl. v. 29.09.2017 – B 13 SF 8/17 SECLI:DE:BSG:2017:290917BB13SF817S0
  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 28.06.2017 – 1 BvR 2324/16ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170628.1bvr232416
  • BFH, Beschl. v. 29.03.2016 – VII E 10/15

    NV: Gerichtskosten, für die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt, sind weiterhin gemäß § 19 GKG anzusetzen. Allerdings darf die Kostenrechnung nicht mit einer Zahlungsaufforderung verbunden werden .

  • BVerfG, Kammerbeschluss v. 28.10.2015 – 2 BvR 740/15ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151028.2bvr074015
  • BGH, Beschl. v. 06.11.2013 – XII ZB 86/13

    1. Die materielle Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG findet keine analoge Anwendung auf die Rückforderung überzahlter Betreuervergütung durch die Staatskasse. 2. Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist.

  • BFH, Beschl. v. 17.01.2013 – II E 19/12

    1. NV: Die Einwendung, es werde eine Gerichtskostenforderung aus einer nichtigen Entscheidung des BFH vollstreckt, wird im Erinnerungsverfahren geprüft und beschieden. 2. NV: Das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG betrifft nur Gesetze, durch die Grundrechte aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Vorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus zielgerichtet und unmittelbar eingeschränkt werden.

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