§ 13 – Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen

JFDG · Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten

Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 06.10.2020 – B 2 U 13/19 RECLI:DE:BSG:2020:061020UB2U1319R0

    Versicherungsschutz als Beschäftigte kann auch bestehen, wenn sich der Unfall durch Schaffung einer erhöhten spezifischen (Betriebs-)Gefahr und aufgrund der besonderen Situation in einer abgelegenen Bildungsstätte unter Berücksichtigung des Spieltriebs Jugendlicher ereignet.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 JFDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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