§ 13 – Anwendung arbeitsrechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
JFDG · Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BSG, Urt. v. 06.10.2020 – B 2 U 13/19 RECLI:DE:BSG:2020:061020UB2U1319R0
Versicherungsschutz als Beschäftigte kann auch bestehen, wenn sich der Unfall durch Schaffung einer erhöhten spezifischen (Betriebs-)Gefahr und aufgrund der besonderen Situation in einer abgelegenen Bildungsstätte unter Berücksichtigung des Spieltriebs Jugendlicher ereignet.
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