§ 6 – Nebenfolgen
JGG · Jugendgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 11.07.2019 – 1 StR 467/18ECLI:DE:BGH:2019:110719B1STR467.18.0
- BGH, Urt. v. 17.06.2010 – 4 StR 126/10
Die Anordnung des Verfalls oder des Verfalls des Wertersatzes gegen Jugendliche oder Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird, ist zulässig; das gilt auch, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist .
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