§ 68b – Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers
JGG · Jugendgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 04.10.2023 – 6 StR 114/23ECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR114.23.0
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