§ 80 – Privatklage und Nebenklage
JGG · Jugendgerichtsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 14.02.2024 – 5 StR 606/23ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR606.23.0
- BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – 6 StR 534/23ECLI:DE:BGH:2023:291123B6STR534.23.0
- BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – 3 StR 214/20ECLI:DE:BGH:2020:010920B3STR214.20.0
Die Befugnis, sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, entfällt nicht dadurch, dass der Nebenkläger in der Hauptverhandlung die Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) oder die strafrechtliche Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) des Angeklagten in Zweifel ziehende Anträge stellt und letztlich dessen Freispruch erstrebt.
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