§ 99 – Entscheidung

JGG · Jugendgerichtsgesetz

(1)Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß.
(2)Hält er die Voraussetzungen für eine Beseitigung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so kann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre aufschieben.
(3)Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 99 JGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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