§ 17 – Inkrafttreten

JMBSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

Dieses Gesetz tritt am gleichen Tage in Kraft wie dasjenige des Landes Berlin, das die bestehende "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" auflöst und den Vermögensanfall an die durch dieses Gesetz errichtete "Stiftung Jüdisches Museum Berlin" bestimmt. Der Beauftragte der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 JMBSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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