§ 2 – Zweck der Stiftung

JMBSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Jüdisches Museum Berlin"

(1)Zweck der Stiftung ist es, jüdisches Leben in Berlin und in Deutschland, die von hier ausgehenden Einflüsse auf das europäische und das außereuropäische Ausland sowie die Wechselbeziehungen zwischen jüdischer und nichtjüdischer Kultur zu erforschen und darzustellen sowie einen Ort der Begegnung zu schaffen.
(2)Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbesondere: 1.Einrichtung und Unterhaltung des Gebäudeensembles des "Jüdischen Museums Berlin" in Berlin, Lindenstr. 9-14, 10969 Berlin;
2.Übernahme und Unterhaltung der bestehenden Museumssammlung sowie deren Ausbau durch Erwerb weiterer Realien zur jüdischen Kultur und Geschichte (insbesondere Kunstwerke, Dokumente, Archivalien, Bücher und Gegenstände der Alltagskultur und der jüdischen Religionsausübung);
3.Aufbau, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung;
4.Durchführung von wechselnden Sonderausstellungen, Vorträgen, Filmvorführungen, Diskussionsforen und weiteren Veranstaltungen mit deutscher und internationaler Beteiligung im Sinne des Stiftungszwecks;
5.Einrichtung und Unterhaltung eines Informationszentrums, einer Bibliothek, eines Archivs, eines internationalen Bildungs- und Forschungsinstituts sowie sonstiger Einrichtungen im Sinne des Stiftungszwecks;
6.Veröffentlichung von Werken über das Museum, seine Sammlungen und zur jüdischen Kultur und Geschichte;
7.Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Einrichtungen und Museen.
(3)Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 JMBSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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