§ 11 – Satzung

JUDDENKMSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Kuratorium mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen wird. Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 JUDDENKMSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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