§ 2 – Stiftungszweck

JUDDENKMSTIFTG · Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

(1)Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicherzustellen.
(2)Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie 1.das Denkmal für die ermordeten Juden Europas (Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und betreibt,
2.eine ständige Ausstellung im Ort der Information unterhält,
3.wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und Seminarveranstaltungen durchführt und
4.im notwendigen Umfang begleitende Publikationen erstellt.
(3)Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 JUDDENKMSTIFTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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