§ 10 – Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren

JUSCHG · Jugendschutzgesetz

(1)In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2)In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2.durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3)Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 106/25ECLI:DE:BGH:2026:110326UIZR106.25.0

    Ersatztank 1.    Die Anforderungen gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO, nach denen ein elektronisches Dokument (hier: die Berufungsbegründungsschrift) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss, sind auch dann erfüllt, wenn neben dem Rechtsanwalt, der durch eine einfache Signatur und eine Übersendung über sein besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernommen hat, ein weiterer Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signiert hat. 2.    Das Anbieten und die Abgabe eines noch nicht mit einer Flüssigkeit befüllten Ersatztanks für eine elektronische Zigarette im Wege des Versandhandels, ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, verstößt gegen § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG und stellt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß §§ 3, 3a UWG dar. 3.    Der Grad der erforderlichen Substantiierung der Darlegung der Anspruchsberechtigung des Abmahnenden gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob und inwieweit dem Abgemahnten die Verhältnisse aufgrund der Marktgegebenheiten, etwa angesichts konkreter oder sonst geläufiger Wettbewerbsbeziehungen oder aufgrund der Stellung des Abmahnenden am Markt oder im Verbändewesen, bekannt sind oder als bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Kann ein Erreichen der in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG an das Bestehen der Anspruchsberechtigung gesetzten Anforderungen nach den jeweiligen Markt- oder Wettbewerbsverhältnissen als dem Abgemahnten offenkundig bekannt vorausgesetzt werden, können sich im Einzelfall nähere Darlegungen erübrigen.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 10 JUSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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