§ 6 – Spielhallen, Glücksspiele
JUSCHG · Jugendschutzgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 05.04.2017 – 8 C 16/16ECLI:DE:BVerwG:2017:050417U8C16.16.0
Für Altspielhallen, deren Betrieb vor dem Stichtag des 28. Oktober 2011 gewerberechtlich unbefristet erlaubt wurde, gilt die fünfjährige Übergangsfrist gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (juris: GlüStVtr SN 2012) auch im Fall eines Betreiberwechsels nach diesem Stichtag fort. Sie verkürzt sich durch den Wechsel nicht auf eine einjährige Frist gemäß Satz 3 der Vorschrift.
- BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 – 8 C 5/16ECLI:DE:BVerwG:2016:161216U8C5.16.0
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