§ 19 – Grundsatz der Entschädigung
JVEG · Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 06.07.2015 – X K 5/13
- BFH, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 25.03.2015 – X K 8/13
- BFH, Kostenfestsetzungsbeschluss v. 20.10.2014 – X K 3/13
- BVerwG, Beschl. v. 12.03.2012 – 9 KSt 6/11, 9 KSt 6/11 (9 A 13/09)
1. Die Verbindung einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Anreise zu einem Verhandlungstermin mit einem Privataufenthalt am Ort der mündlichen Verhandlung schließt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 VwGO dann nicht aus, wenn der Privataufenthalt lediglich "bei Gelegenheit" des Verhandlungstermins erfolgt und auf wenige Tage beschränkt ist. 2. Aufwendungen für Privatgutachten können erstattungsfähig sein. Das gilt aber nur, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit entstanden und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
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